Sampling – Gesamteindruck – Ästhetisches Erfahrung: Ein medienmotiviertes Dialogfeld zwischen Musik und Rech

Frédéric Döhl
Freitag, 9. Dezember, 11.45 Uhr

Der Vortrag setzt im Verhältnis Recht – Künste am Beispiel der urheberrechtlichen Umgangs mit Musik in Deutschland an und damit bei der im CfP aufgeworfenen Zugangsfrage. Die medientechnische Innovation des Computers hat in den letzten 30 Jahren traditionelle Formen fremdreferenziellen Komponierens (Zitat, Analogie, Adaption, Allusion, Fusion, Parodie etc.), die grundsätzlich in Konflikt stehen mit Ideen wie Originalität, Fortschritt und Geistiges Eigentum, wie sie die Musik seit gut 200 Jahren bestimmen, mittels Samplingtechnologien (Fairlight CMI, Synclavier, Emulator I und IRCAM-4) einem exponentiell erweiterten Pro-duzentenkreis zugänglich gemacht. Da rasch für ganze Genres der Populärmusik wie HipHop bestimmend und dadurch ökonomisch relevant geworden, waren die Gerichte national (wie international) ab den späten 1980er Jahren zu Beurteilungen gezwungen. (Die Gesetzgebung blieb in diesen Fragen vergleichsweise inaktiv.)

Reagierten die Gerichte naheliegender Weise zunächst mit Verboten (genauer der Durchsetzung bedingungsloser Erlaubnisvorbehalten der Urheberrechtsinhaber – was bekanntlich nicht notwendig die Schöpfer sein müssen), ist 20 Jahre später ein Wandel festzustellen. Auch im Recht wurde zur Kenntnis genommen, dass es bei diesem künstlerischen Ansatz nicht ausschließlich um ökonomisches Schmarotzen oder die Verdeckung kreativer Einfallslosigkeit geht. Vielmehr verbinden etwa eine Vielzahl entsprechend operierender Komponisten von Avantgardemusik bis DJ-Kultur und HipHop die einschlägigen Verfahren mit einer, immer wieder auch explizit gemachten kreativen Haltung. Diese Haltung beansprucht alle bisher entstandene Musik als potentiellen Bestandteil der eigenen musikalischen Sprache, da nur noch durch Rekontextualisierung bekannten musikalischen Materials neue Er-fahrungsangebote gemacht werden könnten, und verlangt daher freien Zugriff auf Werke Dritter. Dass den Fremdwerken entnommene musikalische Material soll sich dabei derart verselbstständigen, so das ästhetische Programm, das sein die Wahrnehmung prädeterminierendes Potential der Referenzstiftung in der ästhetischen Erfahrung solcher Musik so weit wie nur irgend möglich zurücktritt.

Diesen Ansatz hat der BGH (Urteil vom 20.11.2008, I ZR 112/06 [2008] – Metall auf Metall) nunmehr aufgegriffen und für Sampling die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG angeordnet („Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhe-bers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“), nachdem bis dato ein klares, rein technisches Argument des „Eingriffs“ in einen präexistenten Tonträger einer Anwendbarkeit dieser Zentralnorm für fremdreferenzielles Kom-ponieren via Sampling als strikte, objektiv überprüfbare Hürde vorgesetzt war.

Hier hat also eine zugleich technische wie ästhetische Entwicklung zu einer recht-lichen Öffnung geführt. Den Vortrag interessiert die daraus erwachsende Konsequenz für das Urteilen. Die Bestimmung, ob § 24 Abs. 1 UrhG erfüllt ist, ist nicht anhand objektiver Kriterien möglich. Juristisch wird auf den sogenannten „Gesamteindruck“ abgestellt. Damit ist nichts anderes bezeichnet als unter dem Begriff „ästhetischer Erfahrung“ verhandelt wird (nur ergänzt um die Fiktion eines Durchschnittshörers). Folglich eröffnet das Begriffspaar „Gesamteindruck“ – „ästhetischer Erfahrung“ einen klar bestimmten Austauschbereich zwischen Rechts- und Geisteswissenschaft, da beide Sphären vor dem analogen Problem der Be-schreibung einer aktuellen medientechnisch-ästhetischen Entwicklung in der Mu-sikproduktion und ihren potentiellen Auswirkungen auf die Rezeption solcher Musik stehen. Dies Dialogfeld in seiner Begründetheit und seinen Potentialen vorzustellen, ist Anliegen des Vortrags.

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